Welche Rechte und Pflichten haben Sie im Winter?
Muss ich in meinem Winterurlaub dafür sorgen, dass mein Fußweg geräumt ist?
Wenn ein Eigentümer per Gemeindesatzung die Pflicht zur Reinigung hat, so muss er sicherstellen, dass auch während seiner Abwesenheit der Fußweg geräumt wird. Die Pflicht zum Schneeräumen kann auch auf den Mieter übertragen werden. Zulässig ist es auch, einen privaten Winterdienst zu beauftragen. Bei der Gemeindeverwaltung sollte man sich vorher informieren, was dabei zu beachten ist.
Reicht ein schneefreier Korridor auf dem Gehweg?
Je nach Fußgängeraufkommen ist meist ein Streifen mit einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter ausreichend. „Bei Glätte ist das gefahrlose Begehen des Gehweges zu gewährleisten. Dazu können abstumpfende Mittel wie Sand oder Granulat verwendet werden. Salz darf nicht benutzt werden“, sagt Alexander Wiech, Sprecher von Haus und Grund Deutschland.
Wer haftet, wenn der privat georderte Räumdienst nicht kommt und ein Unfall passiert?
In den meisten Gemeinden kann die Räumpflicht einem Dritten übertragen werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. schriftliche Zustimmung der Gemeinde, ausreichende Haftpflichtversicherung des Dritten), haftet dieser Dritte im Falle eines Unfalls. Wenn nicht, haftet der Eigentümer. „Über die genauen Bedingungen sollte man sich vorher bei seiner Gemeinde erkundigen“, rät Alexander Wiech von Haus und Grund Deutschland.
Wohin mit dem geräumten Schnee? Darf ich ihn z.B. aufs Nachbargrundstück schippen?
Der Schnee ist in der Regel auf einem Teil des Gehweges zu lagern. Er sollte nicht in Rinnsteine, Gullys oder vor Ein- und Ausfahrten geschippt werden.
Muss ich als Autofahrer grundsätzlich mit Winterreifen fahren?
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage", heißt es seit Mai 2006 in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das gilt auch, wenn man erst nach Antritt der Fahrt von den winterlichen Verhältnissen überrascht wird. „Ein Bußgeld droht, wenn bei Schneematsch und Glätte trotzdem mit Sommerreifen gefahren wird und das Auto dadurch schleudert oder sich dreht“, sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Torsten Bendig. Wegen ungeeigneter Ausrüstung des Fahrzeugs kann es ein Verwarngeld von mindestens 20 Euro geben. „Werden durch die Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer behindert, erhöht sich der Satz auf 40 Euro und einen Punkt“, so der Hildesheimer Rechtsanwalt Bendig. Eine generelle Verwarnung wegen der Benutzung von Sommerreifen gibt es aber nicht.
Reicht es, wenn ich nur Front- und Heckscheibe meines verschneiten Autos sauber kratze?
Nein, es müssen sämtliche Scheiben frei sein. „Wer also nur ein kleines Sichtloch freikratzt und in einen Unfall verwickelt wird, dem droht ein Bußgeld, wenn er durch die nur eingeschränkte Sicht nicht schnell genug reagieren konnte“, erklärt Verkehrsjurist Bendig.
Muss ich das Autodach vor Fahrtantritt vom Schnee befreien?
„Ja, es ist Pflicht, das Autodach vom Schnee zu befreien. Der Schnee kann nämlich als Ladung gesehen werden, die nach vorne rutschen und die Sicht versperren kann. Das kann zum Unfall führen", sagt ADAC-Sprecher Christian Buric.
Muss mein Chef es akzeptieren, wenn ich wegen Eis und Schnee zu spät komme?
Schnee und Eis sind Wegerisiken und gehen zu 100 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmers. Man sollte rechtzeitig anrufen, wenn man sich verspätet oder gar nicht kommt, weil man eingeschneit ist. „Wer sich trotz Wettervorhersage nicht rechtzeitig auf das Wetter einstellt, muss nicht nur mit Lohnabzug, sondern sogar mit einer Abmahnung rechnen“, sagt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Brühler Rechtsanwalt Michael Felser.
Hafte ich, wenn ich aus Versehen jemanden mit dem Schlitten umfahre?
Beim Schlittenfahren und beim Schneeballwerfen ist es wie mit jedem Verhalten - es gibt keine Spaßamnestie. Man muss beim Freizeitvergnügen die gleiche Sorgfalt an den Tag legen wie bei jedem Verhalten, das heißt, man haftet schon für Fahrlässigkeit, erst recht natürlich für Vorsatz.
Ab wann darf ich bei Heizungsausfall die Miete mindern?
Das ist sofort möglich, sofern der Vermieter informiert ist. „Dann kann die Miete praktisch vom ersten Tag des Heizungsausfalls an gemindert werden - so lange, bis die Heizung wieder funktioniert“, so DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.
Meine Mietwohnung wird nie richtig warm, bin ich trotzdem verpflichtet, regelmäßig zu lüften (z.B. um Schimmelbefall zu verhindern)?
Ja, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Je kühler die Raumluft ist, desto eher legt sich die Luftfeuchtigkeit an den Wänden nieder. „Sie müssen verstärkt lüften und vor allem den Vermieter auffordern, dafür zu sorgen, dass es in der Wohnung richtig warm wird“, so Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Quelle: Biallo.de
Wenn ein Eigentümer per Gemeindesatzung die Pflicht zur Reinigung hat, so muss er sicherstellen, dass auch während seiner Abwesenheit der Fußweg geräumt wird. Die Pflicht zum Schneeräumen kann auch auf den Mieter übertragen werden. Zulässig ist es auch, einen privaten Winterdienst zu beauftragen. Bei der Gemeindeverwaltung sollte man sich vorher informieren, was dabei zu beachten ist.
Reicht ein schneefreier Korridor auf dem Gehweg?
Je nach Fußgängeraufkommen ist meist ein Streifen mit einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter ausreichend. „Bei Glätte ist das gefahrlose Begehen des Gehweges zu gewährleisten. Dazu können abstumpfende Mittel wie Sand oder Granulat verwendet werden. Salz darf nicht benutzt werden“, sagt Alexander Wiech, Sprecher von Haus und Grund Deutschland.
Wer haftet, wenn der privat georderte Räumdienst nicht kommt und ein Unfall passiert?
In den meisten Gemeinden kann die Räumpflicht einem Dritten übertragen werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. schriftliche Zustimmung der Gemeinde, ausreichende Haftpflichtversicherung des Dritten), haftet dieser Dritte im Falle eines Unfalls. Wenn nicht, haftet der Eigentümer. „Über die genauen Bedingungen sollte man sich vorher bei seiner Gemeinde erkundigen“, rät Alexander Wiech von Haus und Grund Deutschland.
Wohin mit dem geräumten Schnee? Darf ich ihn z.B. aufs Nachbargrundstück schippen?
Der Schnee ist in der Regel auf einem Teil des Gehweges zu lagern. Er sollte nicht in Rinnsteine, Gullys oder vor Ein- und Ausfahrten geschippt werden.
Muss ich als Autofahrer grundsätzlich mit Winterreifen fahren?
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage", heißt es seit Mai 2006 in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das gilt auch, wenn man erst nach Antritt der Fahrt von den winterlichen Verhältnissen überrascht wird. „Ein Bußgeld droht, wenn bei Schneematsch und Glätte trotzdem mit Sommerreifen gefahren wird und das Auto dadurch schleudert oder sich dreht“, sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Torsten Bendig. Wegen ungeeigneter Ausrüstung des Fahrzeugs kann es ein Verwarngeld von mindestens 20 Euro geben. „Werden durch die Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer behindert, erhöht sich der Satz auf 40 Euro und einen Punkt“, so der Hildesheimer Rechtsanwalt Bendig. Eine generelle Verwarnung wegen der Benutzung von Sommerreifen gibt es aber nicht.
Reicht es, wenn ich nur Front- und Heckscheibe meines verschneiten Autos sauber kratze?
Nein, es müssen sämtliche Scheiben frei sein. „Wer also nur ein kleines Sichtloch freikratzt und in einen Unfall verwickelt wird, dem droht ein Bußgeld, wenn er durch die nur eingeschränkte Sicht nicht schnell genug reagieren konnte“, erklärt Verkehrsjurist Bendig.
Muss ich das Autodach vor Fahrtantritt vom Schnee befreien?
„Ja, es ist Pflicht, das Autodach vom Schnee zu befreien. Der Schnee kann nämlich als Ladung gesehen werden, die nach vorne rutschen und die Sicht versperren kann. Das kann zum Unfall führen", sagt ADAC-Sprecher Christian Buric.
Muss mein Chef es akzeptieren, wenn ich wegen Eis und Schnee zu spät komme?
Schnee und Eis sind Wegerisiken und gehen zu 100 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmers. Man sollte rechtzeitig anrufen, wenn man sich verspätet oder gar nicht kommt, weil man eingeschneit ist. „Wer sich trotz Wettervorhersage nicht rechtzeitig auf das Wetter einstellt, muss nicht nur mit Lohnabzug, sondern sogar mit einer Abmahnung rechnen“, sagt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Brühler Rechtsanwalt Michael Felser.
Hafte ich, wenn ich aus Versehen jemanden mit dem Schlitten umfahre?
Beim Schlittenfahren und beim Schneeballwerfen ist es wie mit jedem Verhalten - es gibt keine Spaßamnestie. Man muss beim Freizeitvergnügen die gleiche Sorgfalt an den Tag legen wie bei jedem Verhalten, das heißt, man haftet schon für Fahrlässigkeit, erst recht natürlich für Vorsatz.
Ab wann darf ich bei Heizungsausfall die Miete mindern?
Das ist sofort möglich, sofern der Vermieter informiert ist. „Dann kann die Miete praktisch vom ersten Tag des Heizungsausfalls an gemindert werden - so lange, bis die Heizung wieder funktioniert“, so DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.
Meine Mietwohnung wird nie richtig warm, bin ich trotzdem verpflichtet, regelmäßig zu lüften (z.B. um Schimmelbefall zu verhindern)?
Ja, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Je kühler die Raumluft ist, desto eher legt sich die Luftfeuchtigkeit an den Wänden nieder. „Sie müssen verstärkt lüften und vor allem den Vermieter auffordern, dafür zu sorgen, dass es in der Wohnung richtig warm wird“, so Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Quelle: Biallo.de


